1.Vorsitztender : Reiner Sieghardt, Lamsberger Weg 12, 34281 Gudensberg
Bankverbindung : Volks u. Raiffeisenbank Gudensberg
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Fritzlar, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar unter Nr. 200
SATZUNG DES ANGELVEREINS e.V. GUDENSBERG
§ 1 NAME/ SITZ/ AUFGABEN
Der Angelverein Gudensberg e.V. mit Sitz in 34281 Gudensberg 1 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-, Tier - und Landschaftsschutzes.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch nachfolgende Punkte erreicht:
a) Ankauf, Pachtung und Pflege von Fischgewässern.
b) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern.
c) Belehrung und Beratung der Mitglieder in fischereilichen Fragen.
d) Vorbereitung und Ablegung der Sportfischerprüfung.
e) Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft.
§ 2 SELBSTLOSIGKEIT
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 MITTELVERWENDUNG
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 AUSSCHLUß DER BEGÜNSTIGUNG
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
a) Der Verein besteht aus aktiven, aus passiven (fördernden) und aus Ehrenmitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder regelt die Vereinsversammlung.
b) Mitglied kann nur werden, wer die Fischerprüfung nachweisen kann, die Fischerei ohne Erwerbs- und Gewinnabsichten betreibt, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und nicht wegen Fischerei- oder Jagdvergehen vorbestraft ist.
Gegenseitige Achtung und ein kameradschaftliches Verhältnis wird bei den Mitgliedern vorausgesetzt.
Die Beantragung der Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
Gründe für eine Ablehnung brauchen dem Antragsteller nicht bekanntgegeben zu werden.
c) Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht hat oder 40 Jahre Mitglied ist.
Die Genehmigung eines solchen Antrages bedarf 2/3 Mehrheit einer Mitgliederversammlung.
d) Die Mitgliedschaft wird erst nach Zustimmung durch die Versammlung und Aushändigung der Satzung wirksam.
e) Die Mitgliedschaft endet
1. durch den Tod,
2. durch freiwilligen Austritt, der 6 Monate vor Ende des Kalenderjahres anzuzeigen ist,
3. durch Ausschluss infolge ehrenrühriger, Vereinsschädigender, nicht waidgerechter oder unkameradschaftlicher Handlungen oder rückständiger Beitragszahlungen von mehr als einem halben Jahr.
f) Begründete Ausschlussanträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Über den
Antrag entscheidet die Versammlung der Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Der Betroffene muss die Möglichkeit der Rechtfertigung haben.
g) Mit dem Ausscheiden oder Ausschluss erlöschen alle Ansprüche an den Verein (Satzung und ggf. Mitgliedskarte sind zurückzugeben).
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder haben das Recht auf satzungsgemäße Förderung und Unterstützung durch den Vorstand, insbesondere auf die Benutzung der Einrichtungen des Vereins. Die Mitglieder erkennen durch Ihren Beitritt die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Organe als bindend an.
Sie haben insbesondere:
a) die festgesetzten gebühren, Beiträge etc. zu zahlen,
b) dem Verein die zur Durchführung seines Zweckes benötigten Auskünfte zu erteilen,
c) die Vereinsgewässer und die Uferanlagen rein zu halten,
d) die angesetzten Veranstaltungen zu besuchen (Versammlung/Arbeitseinsatz/Festlichkeit etc.),
e) die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen.
§ 7 BEITRÄGE
a) Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge legt die Hauptversammlung für das kommende Rechnungsjahr, gleich Kalenderjahr, fest.
b) Ehrenmitglieder sind von allen Vereinszahlungen befreit.
§ 8 ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
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§ 9 DER VORSTAND
1.a) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem 1. und dem 2. Gewässerwart.
b) Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt. Im übrigen vertreten je drei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist und dass die übrigen Vorstandsmitglieder nur dann vertreten dürfen, wenn der 1. bzw. und der 2. Vorsitzende verhindert sind.
2. Die Aufgabe des Vorstandes ist die Besorgung der Vereins Angelegenheiten, insbesondere die Leitung des Vereins und Durchführung der laufenden
Angelegenheiten, u. a.
- gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins,
- Berufung der Mitgliederversammlung,
- Anmeldung des Vereins,
- Durchführung der Liquidation nach Auflösung des Vereins,
- Anmeldung jeder Änderung des Vorstandes und der Änderung der Satzung zur
Eintragung in das Vereinsregister,
- Einreichung einer Bescheinigung über die Zahl der Mitglieder beim Amtsgericht
auf dessen Verlangen.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung in einzelnen
Wahlgängen mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem
Ausscheiden erfolgt Ergänzungswahl in der nächsten Mitgliederversammlung.
4. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen
und geleitet.
Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes, darunter
der 1. oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters.
5. Es ist von jeder Sitzung bzw. Versammlung ein Protokoll zu erstellen, das von mindestens
2 anwesenden Personen unterschrieben wird.
6. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt ehrenamtlich.
§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung, insbesondere die Hauptversammlung, haben die Aufgabe,
durch Aussprachen und Beschlüsse per Abstimmung die maßgeblichen der Zielsetzung
des Vereins dienenden Entscheidungen herbeizuführen.
Die Mitgliederversammlung ist durch schriftliche Einladung oder Einladung im
Mitteilungsblatt der Stadt Gudensberg einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand und muss mindestens 14 Tage vor dem jeweiligen Termin erfolgen.
Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
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2. Die Jahreshauptversammlung für das verflossene Kalenderjahr hat jeweils bis Ende
Februar des folgenden Jahres stattzufinden und hat folgende Aufgaben:
- Vornahme satzungsgemäßer Wahlen, auch des Kassenprüfers bzw. des Stellvertreters,
- Entbindung von Ämtern,
- Festsetzung von Beiträgen,
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
3. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie für
erforderlich hält oder 1/5 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen
beantragt.
4. Alle Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter
und der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der folgenden
Versammlung zu verlesen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn sie mit einfacher
Mehrheit angenommen wird.
Sie wird vom Schriftführer aufbewahrt und auf Wunsch den Mitgliedern vorgelegt.
§ 11 KASSENFÜHRUNG
Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen und der Hauptversammlung beim Jahresabschluss
vorzulegen. Ein Kassenprüfer, der in der Jahreshauptversammlung zu wählen ist, hat den
jeweiligen Abschluss des lfd. Jahres zu prüfen und in der folgenden Hauptversammlung
Bericht zu erstatten.
§ 12 ORDNUNGSSTRAFEN
Bei Verstößen gegen die Satzungsbestimmungen kann die Mitgliederversammlung Strafen über die Mitglieder verhängen:
a) Verweis
b) Zeitlich begrenztes Verbot zur Ausübung des Fischfanges in den Vereinsgewässern
c) Ausschluss aus dem Verein
§ 13 HAFTUNG
Jedes Mitglied ist für eigene und fremde Schäden, die bei der Ausübung der Angelfischerei oder in Verbindung damit eintreten selbst verantwortlich und haftbar.
§ 14 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Satzungsänderungen können nur von einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung mit 3/4 Stimmen Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Vereinsauflösung kann ebenfalls nur in einer Hauptversammlung erfolgen. Dazu ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
Über die Verwendung eines evtl. Vermögensüberschusses ist ebenso zu entscheiden wie über die Regulierung von evtl. Verbindlichkeiten.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung am 02. Juli 1993 von den Mitgliedern beschlossen.
Gudensberg, 03.07.1993